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Barzahlung bei haushaltsnahen Dienstleistungen noch immer steuerschädlich

Die Zahlung der Kosten für haushaltsnahen Dienstleistungen auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleisung ist noch immer eine zwingende Voraussetzung für deren steuerliche Anerkennung und damit die antragsgemäße Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, (bisher maximal 600 €, ab 01.01.2009 max. 1.200 €).

Jede Barzahlung einer Handwerkerrechnung ist steuerschädlich! Daran ändert sich nach einem Urteil des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt auch nichts, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, daß der Handwerker auf einer Barzahlung bestanden hat, der Handwerker den Erhalt des Geldes dem Steuerpflichtigen schriftlich quittierte und diesem auch noch eine Bestätigung seines Steuerberaters übergibt, mit der die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahme beim Handwerker bestätigt wird.

Die Revision gegen dieses Urteil beim BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Das Verfahren ist zur Zeit beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 14/08 anhängig.

 

 

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