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Ehescheidung - Einhaltung des Trennungsjahres
Coming-Out kein Härtefall im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB
Die nach langjähriger Ehe offenbarte Homosexualität rechtfertigt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme einer „schweren Härte” i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB.
Offenbart ein Ehepartner seine Homosexualität und beantragt der andere Ehepartner daraufhin die Scheidung, so ist auch in diesem Fall das Trennungsjahr abzuwarten. In dem entschiedenen Fall hatte das OLG Nürnberg über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe zu entscheiden.
Das Gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Offenbarung der Homosexualität kein Härtegrund nach § 1565 Abs. 2 BGB darstelle. Vielmehr ist auch in diesen Fällen, sofern keine weiteren Umstände hinzutreten, grundsätzlich das Trennungsjahr abzuwarten.
Wenn im Einzelfall konkrete Benachteiligungen des die Scheidung begehrenden Ehegatten dargelegt und nachgewiesen werden, können jedoch im Einzelfall die Voraussetzungen eines Härtegrundes i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen.
(OLG Nürnberg, Beschluß vom 28.12.2006, Aktenzeichen 10 WF 1526/06) RA Thomas Keller, 12.06.2007
Artikel eingestellt am: 20.06.2007
Die verkürzte Darstellung bedingt, daß eine vollständige Beschreibung der Rechtslage hier nicht abschließend möglich ist und daher eine professionelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung daher ausgeschlossen.



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